Die Unternehmensform des Entwicklungsdienstleisters entstand als Weiterentwicklung der klassischen Ingenieurbüros. Seit den 1980er Jahren wurden verstärkt Entwicklungsaufgaben von Industrieunternehmen an externe Stellen vergeben. Entwicklungsdienstleister verstehen sich als Entwicklungs- und Technologiepartner der Kundenunternehmen. Ingenieurbüros können als Unterform der Entwicklungsdienstleister verstanden werden.
Die klassischen Kundenunternehmen sind die Automobilindustrie (mit Zuliefererunternehmen) und die Luftfahrtindustrie (mit Zuliefererunternehmen).
Bereits 2000 überschritten 14 Entwicklungsdienstleister im Umsatz die 100-Mio.-EUR-Marke. Allein in der Automobilindustrie beträgt das Marktvolumen rund 8,5 Mrd. EUR (Stand 2002). Bis 2012 soll dieses Volumen auf 13 Mrd. EUR wachsen. Entwicklungsdienstleister gewinnen in Zeiten des Outsourcing und von Rationalisierungen in den Industrieunternehmen verstärkt an Bedeutung als Arbeitgeber für Ingenieure und Techniker.
Abgrenzung
Während Ingenieurbüros (In Österreich wird der Begriff Ingenieurbüro in abgewandelter Bedeutung verwendet, siehe dazu Ingenieurbüro.) meist nur Dienstleistungen aus einem Fachgebiet anbieten (z.B. Konstruktion, Layout, Statikberechnung, Projektmanagement) decken Entwicklungsdienstleister eine breitere Angebotspalette ab (z.B. Automobilelektronik) und sind oft auch in der Lage, Entwicklungen von Teilsystemen (Modulen) vollständig (d.h. vom Lastenheft bis zur Serienreife) im eigenen Haus durchzuführen. Die Grenze zwischen Entwicklungsdienstleister und Zuliefererunternehmen verschwimmt an dieser Stelle. Allerdings verfügen Entwicklungsdienstleister im Gegensatz zu Zulieferern im Allgemeinen über keine Produktionsmöglichkeiten.
Formen
Die meisten Entwicklungsdienstleister bieten Dienstleistungen aus verschiedenen der nachstehend beschriebenen Bereich an.
- Werksverträge
- Auftragsentwicklung
- Arbeitnehmerüberlassung
Beim Werkvertrag schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges tatsächlicher Natur und der Werkbesteller als Gegenleistung dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn. Beim Werkvertrag ist die Herstellung eines Werkes die vertraglich geschuldete Leistung als Tatbestandsmerkmal. Dabei ist es unerheblich, ob das Werk eine Sache oder ein unkörperliches Produkt von Arbeit (z. B. Computerprogramme) ist. Der rechtliche Werkbegriff in diesem Sinne umfasst materielle und immaterielle Sachen, wie auch Erfolgsergebnisse einer Dienstleistung.
Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§ 640, § 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.